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Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 435/02
Rechtsgebiete: BMT-G


Vorschriften:

BMT-G § 42
1.

Zusatzurlaub gemäß § 42 BMT-G wegen der Verrichtung gesundheitsgefährdender Tätigkeiten ist nur zu gewähren, wenn der Arbeiter zu mehr als 50 % seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit Tätigkeiten tatsächlich verrichtet, die nachweisbar im konkreten Fall ein deutlich gesteigertes Gesundheitsrisiko mit sich bringen.

2.

Es gibt keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, dass Müllwerker einer Belastung mit Staub und/oder luftgetragenen Mikroorganismen ausgesetzt sind, die zu einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko führt.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 435/02

Verkündet am: 25. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge und die ehrenamtlichen Richter Schaper und Heisecke

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20.11.2001 - 1 Ca 456/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Gewährung tariflichen Zusatzurlaubs für gesundheitlich gefährdete Arbeiter für das Urlaubsjahr 1999.

Der Kläger ist seit 1990 im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten als vollzeitbeschäftigter Müllwerker beschäftigt. Er ist als Lader für den Abtransport von Bio-Hausmüll tätig. Kraft beiderseitiger Tarifbindung findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen (BMT-G) Anwendung.

Die Beklagte gewährte dem Kläger - wie allen anderen bei ihr beschäftigten Müllwerkern - bis einschließlich 1998 jährlich vier Tage Zusatzurlaub nach § 42 BMT-G in Verbindung mit den Richtlinien in Anlage 11 zum BMT-G. Seit dem Urlaubsjahr 1999 gewährt die Beklagte den Zusatzurlaub nur noch den im Bereich der Sperrmüll ab fuhr eingesetzten Müllwerkern.

§ 42 BMT-G bestimmt:

(1) Arbeiter, die unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten, erhalten einen Zusatzurlaub, sofern sie diese Arbeiten überwiegend, d.h. während mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit, verrichten.

(2) Welche Arbeiten als gesundheitsgefährdende gelten und in welcher Höhe Zusatzurlaub zu gewähren ist, wird im Rahmen der Richtlinien in Anlage 11 bezirklich geregelt.

Die Richtlinien gemäß § 42 Abs. 2 BMT-G vom 1. April 1962 enthalten folgende Regelung:

(1) Ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht nicht schon dann, wenn der Arbeiter nur der Einwirkung von Hitze, Nässe und dgl. ausgesetzt ist, vielmehr muss die Arbeit zu einem wesentlichen Teil durch die Beanspruchung infolge solcher Einflüsse bestimmt sein. So muss z. B. die Hitze in außerordentlichem Grade einwirken, wie das bei der Strahlung glühender Körper, von Glüh- und Schmelzöfen größerer Ausdehnung, von rotglühenden oder flüssigen Metallmassen größeren Umfangs, bei der Arbeit an heißen Ofen oder dgl. der Fall ist. Zusätzlich erschwerende klimatische oder arbeitsmäßige Bedingungen, wie z. B. große Feuchtigkeit, können jedoch schon bei weniger hohen Temperaturen den Zusatzurlaub rechtfertigen.

(2) Es ist weiterhin vorauszusetzen, dass der einzelne Arbeiter den in Frage stehenden Einwirkungen bei seiner regelmäßigen Tätigkeit während des überwiegenden Teiles seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Urlaubsjahr ausgesetzt ist. Der Zusatzurlaub steht nicht zu, wenn die Gefährdung oder Einwirkung nur zeitweilig, z. B. an einzelnen Tagen der Woche oder nur stundenweise, oder gelegentlich gegeben ist.

(3) Im nachstehenden Verzeichnis werden beispielsweise Tätigkeiten aufgeführt, die für die Gewährung eines Zusatzurlaubs in Betracht kommen. Es ist jedoch nicht allein ausreichend, dass eine der genannten Tätigkeiten ausgeübt wird. Vielmehr müssen die grundsätzlichen Voraussetzungen auch im einzelnen Falle voll erfüllt sein, andernfalls besteht kein entsprechender Anspruch. Wenn z. B. die Anlagen für die Herstellung oder Verarbeitung schädlicher Stoffe so eingerichtet sind, dass die mit ihnen arbeitenden Personen schädigenden Einwirkungen nicht ausgesetzt sind, steht kein Zusatzurlaub zu. Die Frage, ob erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit im einzelnen Fall bestehen, richtet sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und Schutzvorrichtungen.

(4) Verzeichnis:

Müllabfahren

Der bezirkliche Zusatztarifvertrag für Niedersachsen zu § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G vom 10. April 1964 sieht in § 1 die Gewährung eines Zusatzurlaubs von vier Arbeitstagen im Urlaubsjahr vor.

Die Beklagte setzt in ihrem Abfallwirtschaftsbetrieb zwei unterschiedliche Typen von Müllfahrzeugen ein. Im Bereich der Papier- und Sperrmüllabfuhr sowie für den Abtransport der gelben Säcke für das Duale System Deutschland (DSD) benutzt sie ein Pressplattensystem.

Für den Abtransport von Rest- und Biomüll setzt sie dagegen seit 1996 das Lotussystem mit Kammschüttung ein. Es handelt sich bei diesem System nicht um eine Automatikschüttung. Das optische Erscheinungsbild der Müllfahrzeuge, die mit dem Lotussystem ausgerüstet sind, ergibt sich aus den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 13. März 2001 eingereichten Lichtbildern B 1-6 (Hülle Bl. 23 d.A. im Parallelverfahren 10 Sa 433/02), die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2002 beigezogen worden sind. Die Schüttöffnung ist mit einer Matte aus textilverstärktem Material verschlossen, die durch Federspannung angedrückt wird. Diese Matte wird während des Schüttvorgangs vom Müllgebinde zurückgedrückt. Dazu wird ein Metallarm, an dem die Matte hängt, durch das eingehängte Müllgebinde hydraulisch nach hinten gedrückt und anschließend durch Federspannung wieder nach vorn gedrückt. Die Schuttöffnung befindet sich über der Kopfhöhe der Müllwerker, die während des Schüttvorgangs neben dem Müllfahrzeug stehen. Sofern die Lader auf dem Fahrzeug mitfahren und nicht vorlaufen, stehen sie seitlich vom Fahrzeug und sind durch eine seitliche Kante von der Schüttöffnung getrennt. Auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2000 vorgelegten Fotokopien (Bl. 12/13 d.A.) sowie auf das Lichtbild B 2 (Hülle Bl. 23 im Verfahren 10 Sa 433/02) wird verwiesen. In dem Aufbau befinden sich voll verkapselte Verdichtungsschnecken, die den eingebrachten Müll in den hinteren Bereich des Fahrzeugs drücken. Der Sammelcontainer ist durch verschiedene Dichtungen und Verriegelungen gegen den Austritt von Müll und Flüssigkeiten abgedichtet. Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten auf S. 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 13. März 2001 (Bl. 25 f. d.A.) sowie aus den Fotos B 1, 3, 4 und 5 sowie den Fotos C 1 bis C 3 (Hülle Bl. 23 d.A. des Verfahrens 10 Sa 433/02, die im Termin vom 25. Oktober 2002 beigezogen worden sind), auf die Bezug genommen wird. Der auf dem Bild B 3 ersichtliche Spalt ist allerdings erst nach dem Jahr 1999 durch Einbau einer werksseitig nicht vorgesehenen Dichtung geschlossen worden.

Der Kläger war 1999 auf Müllfahrzeugen mit dem Lotussystem ausschließlich als Lader eingesetzt. Pro Tour war das Fahrzeug mit zwei Ladern besetzt. Auf jeder Tour wurden durchschnittlich 900 Mülltonnen, also je Lader 450 Mülltonnen geleert. Der eigentliche Kippvorgang dauert je Tonne 16 Sekunden. Der Kläger hielt sich zwischen der Entleerung der einzelnen Tonnen nicht im Fahrerhaus auf. Die Müllfahrzeuge waren mit einem Containeraufbau versehen. Dieser wurde pro Tour durchschnittlich zweimal auf dem Betriebshof des Abfallwirtschaftsbetriebes gewechselt, anschließend mit anderen Fahrzeugen zur Deponie transportiert und dort entleert. Der Kläger fuhr nicht mit zur Deponie. Während des Wechsels des Aufbaus hielt er sich in der Nähe des Aufbaus auf. Jeder Wechsel dauerte durchschnittlich 10 Minuten.

Im Rahmen des Forschungsvorhabens der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin "Methoden zur Minderung der Keimfreisetzung bei Schüttvorgängen an Abfallsammelfahrzeugen" wurden im Abfallbetrieb der Beklagten am 14. und 15. September 2000 an einem mit dem Lotussystem ausgerüsteten Fahrzeug, mit dem Restmüll abtransportiert wurde, Messungen durchgeführt. Danach bestand eine Gesamtschimmelpilzbelastung von 105 bis 1,5 X 105. Hinsichtlich der Einzelheiten der Messergebnisse wird auf das Schreiben des Gemeindeunfallverslcherungsverbandes vom 2. November 2000 (Bl. 52 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Gewährung von vier Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 1999. Er forderte mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 die Beklagte auf, ihm den Zusatzurlaub von vier Tagen für das Jahr 1999 zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 21. Dezember 1999, das im Termin vom 25. Oktober 2002 beigezogen worden ist, (Bl. 6 d.A. 10 Sa 403/02) ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der einzelne Müllwerker angesichts der modernen, weitgehend staubfrei arbeitenden Technik nicht mehr im tariflich geforderten Maß gesundheitsgefährdenden Einflüssen ausgesetzt sei.

Der Kläger hat vorgetragen, die Müllfahrzeuge würden nur alle ein bis zwei Wochen, die Containeraufbauten gar nicht gereinigt. Aus verschiedenen Öffnungen, die auf den mit Schriftsatz vom 23. April 2001 überreichten Fotos 3, 6 und 7 (Hülle Bl. 54 d.A. 10 Sa 403/02, die im Termin vom 25. Oktober 2002 beigezogen worden sind und Gegenstand der Erörterung waren) erkennbar seien, traten gesundheitsgefährdende Stäube aus. Das Heraustreten von Müll und Flüssigkeit im Bereich des Standplatzes des Laders sei nicht unmöglich. Alle Arbeitsbereiche im hinteren Bereich des Müllsammelfahrzeugs gehörten zu den gesundheitlich belasteten Arbeitsplätzen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie vom 3. Februar 2000 (Bl. 23 f. d.A. 10 Sa 403/02). Im Bereich der Müllbeseitigung sei grundsätzlich von einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der betroffenen Beschäftigten auszugehen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass ihm jedenfalls im Wege der Gleichbehandlung Zusatzurlaub zustehe, weil die bei der Sperrmüllabfuhr eingesetzten Müllwerker den tariflichen Zusatzurlaub erhielten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 1999 vier Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Müllfahrzeuge würden täglich gewaschen. Sie seien hermetisch abgeschlossen. Müll und Flüssigkeit könnten im Standbereich der Lader nur bei Bedienungsfehlern austreten. Die Lader seien nur beim eigentlichen Schüttvorgang sowie beim Containerwechsel und damit nur zu 32% ihrer täglichen Arbeitszeit einer Beeinträchtigung durch Keime ausgesetzt. Eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit, die Voraussetzung für den Zusatzurlaub sei, liege daher zumindest nicht im zeitlich überwiegenden Umfang vor.

Durch das dem Kläger am 26. Februar 2002 zugestellte Urteil vom 20. November 2001, auf das Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, den Wert des Streitgegenstands auf 800,-- DM festgesetzt und die Berufung zugelassen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die am 26. März 2002 eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Mai 2002 am 13. Mai 2002 begründet worden ist.

Der Kläger behauptet, Beschäftigte im Bereich der Abfallsammlung, insbesondere Lader, seien einer signifikant hohen Belastung mit Pilzen, Bakterien und Endotoxinen ausgesetzt. Dabei sei die Biomüllsammlung mit erheblich höheren Risiken als die Sammlung des übrigen Mülls verbunden. Dies habe das Arbeitsgericht verharmlost. Es sei dem Urteil nicht zu entnehmen, worauf das Arbeitsgericht seine Auffassung stütze, eine signifikant erhöhte Gefährdung liege nur beim eigentlichen Kippvorgang vor. Es lasse sich feststellen, welchen Expositionen der Kläger ausgesetzt gewesen sei und ob dies in einem Ausmaß geschehen sei, das eine signifikante Gefährdung von Gesundheit und Leben begründe. Ein Sachverständigengutachten werde bestätigen, dass ein derartiges Gefährdungspotential bei allen Arbeitsvorgängen des Klägers bestanden habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25. Oktober 2002 hat der Kläger behauptet, aus dem aus dem Lichtbild B 3 (Hülle Bl. 23 10 Sa 403/02) ersichtlichen Spalt sei im Jahr 1999 mindestens zweimal je Woche Biomüll ausgetreten. Zu dem Austritt von Biomüll sei es deshalb gekommen, weil der Container voll gewesen sei, was die Besatzung des Müllfahrzeugs bemerkt habe, weil die Schnecke den Müll nicht mehr ordnungsgemäß in den hinteren Bereich des Sammelbehälters transportiert habe. Um Zeit zu sparen und die Schicht vorzeitig beenden zu können, sei man nicht zum Wechseln des Containers auf den Betriebshof gefahren, sondern habe den Müll durch mehrfaches Gewaltbremsen verdichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrags des Klägers wird auf seine Erklärung zu Protokoll vom 25. Oktober 2002 (Bl. 88 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 20. November 2001 - 1 Ca 456/00 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 1999 vier Arbeitstage Zusatzurlaub zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es sei unbestritten, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit mit Keimen und Bakterien in Berührung komme. Das reiche jedoch nicht aus, um den Anspruch auf Zusatzurlaub zu erwerben. Sein Vortrag zu einer signifikanten Gesundheitsgefährdung sei nicht mit Tatsachen untermauert.

Die Parteien haben sich im Termin vom 25. Oktober 2002 mit der Verwertung des im Verfahren 16 Sa 141/97 vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingeholten Gutachtens des Diplom Biologen vom 2. Juni 1999 einverstanden erklärt. Dieses Gutachten ist beigezogen worden und war Gegenstand der Erörterung im Termin vom 25. Oktober 2002. Ebenso ist das Protokoll des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 12. November 1999 aus dem Verfahren 16 Sa 141/97 (Bl. 243 f. d.A. 16 Sa 141/97) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

A. Die zugelassene Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch noch in ausreichendem Umfang begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 a.F. ArbGG, §§ 518, 519 a.F. ZPO).

I. Die Berufungsbegründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren stützen will. Außerdem soll der Begründungszwang sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach Überprüfung des Prozessstoffes durch einen Rechtsanwalt weiter verfolgt wird, also die Erfolgsaussichten der Berufung konkret überprüft worden sind. Für die Zulässigkeit der Berufung ist daher erforderlich, dass die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unzutreffend hält (BGH, 6.5.1999, III ZR 265/98, NJW 1999, S. 3126 <II 1 d.Gr.>; 4.10.1999, II ZR 361/98, NJW 1999, S. 3784).

II. An diesem Maßstab gemessen, ist die Berufung zulässig. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass der Kläger der Auffassung ist, das Arbeitsgericht habe unzutreffend die erforderliche Gesundheitsgefährdung nur für den eigentlichen Kippvorgang bejaht, und ein Sachverständigengutachten werde die Richtigkeit seiner Behauptung ergeben, dass seine gesamte Tätigkeit die tariflich geforderte Gefährlichkeit aufweise. Damit ist erkennbar, in welchen Punkten und warum der Kläger das angegriffene Urteil für unrichtig hält.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

B. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des tariflichen Zusatzurlaubs ist spätestens am 30. September 2000 verfallen (§ 46 Abs. 1 BMT-G). Er unterliegt hinsichtlich seines Erlöschens den gleichen Voraussetzungen wie der Erholungsurlaub (vgl. BAG, 22.10.1991, 9 AZR 373/90, AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986 <2 d.Gr.>).

C. Der Kläger hat auch keinen Ersatzurlaubsanspruch von vier Urlaubstagen Zusatzurlaub für 1999. Er hat im Jahr 1999 nicht überwiegend Arbeiten unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren verrichtet (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G i.V.m. den Richtlinien in Anlage 11 zum BMT-G <künftig: RL).

I. 1. Allerdings kann der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadenersatz Ersatzurlaub in gleicher Höhe verlangen, wenn die Urlaubsgewährung während des Verzugs des Arbeitgebers unmöglich wird, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB a. F. (BAG, stRspr seit Urteil vom 5.9.1985, 6 AZR 86/82, AP Nr. 1 zu § 1 BUrlG - Treueurlaub). Voraussetzung für den Verzug ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Arbeitgeber, die geschuldete Leistung zu erbringen (§ 284 Abs. 1 BGB a. F.). Der Arbeitgeber gerät daher hinsichtlich des Urlaubs nur in Verzug, wenn er vom Arbeitnehmer vergeblich aufgefordert wird, eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen nunmehr zeitlich festzulegen (BAG, 26.6.1986, 8 AZR 555/84, juris <II 2 a d.Gr.>; 14.1.1992, 9 AZR 612/90, juris <II 2 d.Gr.>).

2. Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 die Beklagte eindeutig und bestimmt aufgefordert, ihm den gesamten tariflichen Zusatzurlaub von vier Tagen für das Jahr 1999 zu gewähren. Er hätte damit die Beklagte in Verzug gesetzt, so dass diese dem Kläger Ersatz in Höhe seines zwischenzeitlich erloschenen Zusatzurlaubsanspruchs schuldete, wenn ein solcher Anspruch für das Jahr 1999 bestanden hätte.

3. Der Ersatzurlaubsanspruch des Klägers wäre auch nicht verfallen (§ 63 BMT-G). Der Kläger hat seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend gemacht, als er die Beklagte im Urlaubsjahr aufforderte, ihm den Urlaub zu gewähren. Das Mahnschreiben vom 14. Dezember 1999 hätte die Ausschlussfrist auch hinsichtlich des Ersatzurlaubsanspruches gewahrt (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986 <3 d.Gr.>).

II. Dem Kläger steht jedoch kein Zusatzurlaub nach § 42 BMT-G in Verbindung mit den dazu ergangenen Richtlinien zu, weil er im Jahr 1999 nicht überwiegend Arbeiten unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren verrichtet hat. Zusatzurlaub nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass der Arbeiter zu mehr als 50% seiner regelmäßigen Arbeitszeit Tätigkeiten tatsächlich ausübt, bei denen im konkreten Fall erhebliche Gesundheitsgefahren bestehen. Zusatzurlaub ist also nur zu gewähren, wenn signifikant erhöhte Gesundheitsrisiken bestehen. Es gibt jedoch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, dass Müllwerker solchen signifikant erhöhten Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.

1. Die Auslegung normativer Regelungen in Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht gewinnen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge auf weitere Anhaltspunkte wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages und die praktische Tarifübung zurückgreifen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, stRspr, s. nur Urteil vom 16.6.1998, 5 AZR 67/97, AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge - Schuhindustrie <B III 1 b d.Gr.>).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Auslegung der tariflichen Regelung des Zusatzurlaubs für gesundheitlich gefährdete Arbeiter:

Die Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub gemäß § 42 Abs. 1 BMT-G an die kumulative Erfüllung zweier Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss der Arbeiter unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren arbeiten, zum anderen muss diese Tätigkeit mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen.

a) Da die Tarifvertragsparteien in Absatz 2 RL an die regelmäßige Arbeitszeit des einzelnen Arbeiters anknüpfen, ist erforderlich, dass dieser zu mehr als 50 % seiner individuellen, regelmäßigen Arbeitszeit gesundheitsgefährdende Tätigkeiten tatsächlich verrichtet, ohne dass dabei Urlaubs- und sonstige Fehlzeiten berücksichtigt werden. Der vollzeitbeschäftigte Arbeiter muss also mehr als 1001 Stunden im Urlaubsjahr mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten tatsächlich beschäftigt werden, um den Anspruch auf Zusatzurlaub zu erwerben.

b) Die Tarifvertragsparteien haben in § 42 Abs. 2 BMT-G in Verbindung mit den Richtlinien in Anlage 11 zum BMT-G geregelt, welche Arbeiten als gesundheitsgefährdend gelten. Sie haben ein Verzeichnis der Tätigkeiten erstellt, die für die Gewährung des Zusatzurlaubs in Betracht kommen, in dem unter anderem das Müllabfahren aufgeführt ist.

aa) Anders als nach der Regelung des § 49 BAT in Verbindung mit den Erholungsurlaubsverordnungen der Länder, die wie etwa die UrlVO des Landes Rheinland-Pfalz Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung vorsehen, reicht jedoch die bloße Verrichtung solcher im Verzeichnis aufgeführten Tätigkeiten allein nicht aus, um den Anspruch auf Zusatzurlaub zu erwerben (Abs. 3 Satz 2 RL). Die Tarifvertragsparteien verlangen vielmehr ausdrücklich die Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzungen im einzelnen Fall (Abs. 3 Satz 3 RL). Voraussetzung für den Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub ist also, dass für den einzelnen Arbeiter im konkreten Fall erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen, was sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten und Schutzvorkehrungen bestimmt (Abs. 3 Satz 5 RL). Die Tarifvertragsparteien haben damit keine abschließende Regelung getroffen, welche Tätigkeiten einen Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub begründen. Es kommt vielmehr stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Ändern sich diese Umstände, etwa durch technische Neuerungen, oder gibt es neue wissenschaftliche Erkenntnisse über- die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefahren, kann dies ohne Tarifänderung auf der betrieblichen Ebene umgesetzt werden. Im Hinblick auf die Dynamik der technischen Entwicklung gerade im Bereich der im Verzeichnis (Abs. 4 RL) aufgeführten Tätigkeiten ist eine derartige Flexibilität bei der Gewährung von Zusatzurlaub für die einzelnen öffentlichen Arbeitgeber offenkundig von den Tarifvertragsparteien bezweckt.

Damit ist die Handhabung der tariflichen Regelung kompliziert, weil für jeden einzelnen Arbeiter für jedes Urlaubsjahr gesondert geprüft werden muss, ob die Tätigkeit (noch oder erstmals) erhebliche Gesundheitsgefahren mit sich bringt. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten in der Umsetzung der Regelung und zu Rechtsunsicherheit. Kostenträchtige Auseinandersetzungen um die Gewährung des Zusatzurlaubs werden provoziert. Eine andere Auslegung ist angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Regelung und dem dahinterstehenden Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht möglich. Die Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde. Erst wenn Wortlaut und Sinn der Norm mehrere Deutungen zulassen, ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. (BVerfG, 15.10.1996, 1 BvL 44/92, 48/92, BVerfGE 95, 64 <93>; 8.2.1999, 1 BvL 25/97, AP Nr. 2 zu § 113 InsO <II 1 d.Gr.>); BAG, 5.3.1996, 1 AZR 590/92 (A), AP Nr. 226 zu Art. 3 GG <B II 2 b bb (1) d.Gr.>).

bb) Voraussetzung für die Gewährung des Zusatzurlaubs ist das Ausüben von Tätigkeiten unter erheblichen gesundheitlichen Gefahren.

Es reicht daher nicht aus, dass die Tätigkeit mit irgendeiner Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Vielmehr muss das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung erheblich gesteigert sein. Eine solche Steigerung kann in zweifacher Weise gegeben sein: zum einen kann die Tätigkeit die Gefahr schwerer Erkrankungen mit sich bringen, zum anderen kann sie mit einem erhöhten Grad der Gesundheitsgefährdung verbunden sein. Die Auslegung der Tarifnorm ergibt, dass die Tarifvertragsparteien eine Steigerung nach dem Grad der Gefährdung der Gesundheit der Arbeiter verlangen. Dies folgt aus dem Zweck des Zusatzurlaubs. Dieser soll, wie sich aus der Art der im Verzeichnis (Abs. 4 RL) aufgezählten Tätigkeiten und der Überschrift der Richtlinien in Anlage 11 zum BMT-G - Zusatzurlaub für gesundheitlich Gefährdete - ergibt, den Arbeitern einen Belastungsausgleich gewähren, deren Tätigkeit ein erhöhtes Gesundheitsrisiko birgt (vgl. auch BAG, 19.3.2002, 9 AZR 109/01, ZTR 2002, S. 481 <B III 2 d bb d.Gr.> zu § 49 BAT).

Eine erhebliche gesundheitliche Gefahr im tariflichen Sinn liegt daher vor, wenn die Tätigkeit nachweisbar ein deutlich gesteigertes Gesundheitsrisiko mit sich bringt.

3. § 42 BMT-G in Verbindung mit den Richtlinien in Anlage II zum BMT-G verstößt in dieser Auslegung nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar müssen die Tarifvertragsparteien zwingendes höherrangiges Recht einhalten (vgl. BAG, 7.11.2001, 4 AZR 724/00, AP Nr. 78 zu § 1 TVG - Tarifverträge: Einzelhandel <I 2 d.Gr.>). Eine zwingende gesetzliche Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers, Zusatzurlaub für jegliche gesundheitsgefährdende Tätigkeit zu gewähren, besteht jedoch nicht. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zwar in Art. 2 Ziffer 4 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl II 1964, S. 1262) verpflichtet, für die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage für Arbeitnehmer zu sorgen, die mit bestimmten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt sind. Damit sind jedoch Art und Umfang des Ausgleichs noch nicht geregelt. Wie Art. 2 Sozialcharta umgesetzt wird und welche Anspruchsvoraussetzungen für den Zusatzurlaub erfüllt sein müssen, bleibt dem nationalen Recht vorbehalten (BAG, ZTR 2002, S. 481 <B III 1 d.Gr.>). Die Tarifvertragsparteien konnten daher die Anspruchsvoraussetzungen selbst festlegen.

4. Der Kläger war im Urlaubsjahr 1999 nicht mehr als 1001 Arbeitsstunden einer Belastung durch Schadstoffe ausgesetzt, die nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu einem signifikant erhöhten Gesundheitsrisiko geführt hat.

a) Die Staubbelastung der Müllwerker liegt deutlich unterhalb der zulässigen Grenzwerte (Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Termin vom 12.11.1999 im Verfahren 16 Sa 141/97, dort Bl. 244 d.A.; Neumann/Hormig/Buxtrup/Balfanz, Schimmelpilz- und Gefahrstoffbelastungen bei der Müllsammlung, Gefahrstoffe Reinhaltung der Luft 6/1998, S. 249 <253 = Bl. 74 d.A. 10 Sa 403/02>). Es kann daher dahinstehen, ob die Müllfahrzeuge, auf denen der Kläger eingesetzt war, hermetisch gegen Staub abgedichtet waren, wie die Beklagte behauptet.

b) Müllwerker sind bei ihrer Arbeit zum Teil hohen Belastungen mit luftgetragenen Mikroorganismen, insbesondere Schimmelpilzen und Bakteriensporten (Actinomyceten), ausgesetzt (Gutachten vom 2.6.1999, S. 21). Solche Mikroorganismen kommen jedoch auch in der unbelasteten Umgebungsluft vor. Dabei können in der Außenluft im Herbst in ländlichen Regionen bis zu 104, d.h. 10000 Koloniebildende Einheiten je Kubikmeter Luft (KBE/m3), auftreten, ebenso unter ungünstigen Umständen in Innenräumen (Missel, S. 2 f.). Die Normalbelastung der Umgebungsluft liegt bei 102-103 KBE/m3 (Gutachterliche Stellungnahme zur Gewährung von Zusatzurlaub nach § 42 BMT-G der MPU vom 21.7.2000, S. 3 <Bl. 108 d.A. 10 Sa 403/02>).

Diese Mikroorganismen können - insbesondere bei Vorliegen einer Immunschwäche - bei Menschen Infektionen, allergische Reaktionen des Sofort-Typs (Typ I-Allergie) und des verzögerten Typs - EAA (Typ III-Allergie) sowie das Organic Dust Toxic Syndrom auslösen (Missel, S. 8-10).

aa) Bisher gibt es jedoch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, welche Konzentration von Mikroorganismen erforderlich ist, um derartige Erkrankungen auszulösen.

Eine Abhängigkeit zwischen Luftkeimkonzentrationen am Arbeitsplatz und der Häufigkeit von Erkrankungen ist bisher nicht gefunden worden (S. 10). Im Rahmen des Forschungsvorhabens "Gefährdung von Beschäftigten bei der Abfallsammlung und -abfuhr durch Keimexpositionen" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wurde eine arbeitsmedizinische Untersuchungsreihe an 220 männlichen Beschäftigten aus 11 Abfallwirtschaftsbetrieben, von denen ein Teil im Bereich der Bioabfallsammlung und ein Teil im Bereich der Haus- und Restmüllsammlung eingesetzt war, durchgeführt. Dabei erfolgten eine Anamnese mit den Schwerpunkten bronchopulmonaler und gastrointestinaler Symptome und Erkrankungen sowie Untersuchungen der Lungenfunktion und der Atemwegssekrete. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer akuter Infektionen und allergischer oder hämatologischer Erkrankungen. Lungenfunktionsbeeinträchtigungen beruhten ausschließlich auf Nikotinkonsum. Ein Zusammenhang zwischen Keimexposition und dem Gesundheitszustand der Müllwerker ließ sich nicht ableiten (Neumann/Balfanz/Becker/Mathys/Raulf-Heimsoth, ErgoMed 2002, S. 72 <76>).

Wissenschaftliche Untersuchungen, die belegen könnten, dass und ab welcher Keimzahl Krankheiten ausgelöst werden können, existieren bisher ebenfalls nicht. Bei einer Keimbelastung von 104 bis 105 KBE/m3 ist nicht erkennbar, dass daraus kausal eine Krankheit resultiert. Ab einer Keimbelastung von 105 KBE/m3 können sich Keime etablieren, ohne dass festgestellt werden kann, ob krankheitsauslösende Faktoren vorhanden sind. Ab einer Belastung von 10e bis 1010 KBE/m3 ist davon auszugehen, dass krankheitsauslösende Faktoren vorhanden sind (Gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen im Termin vom 12.11.1999 im Verfahren 16 Sa 141/97, dort Bl. 243 f. d.A.). Ab einer Keimkonzentration von 108 bis 1010 kann eine Sensibilisierung gegenüber Schimmelpilzen erfolgen. Voraussetzung für die Auslösung der Typ-III Allergie ist eine lange, wiederholte Exposition gegenüber Pilz- und Bakteriensporen in einer Größenordnung von 106 bis 1010 KBE/m3. Das Organic Dust Toxic Syndrom wird bei einer Konzentration von 109 KBE/m3 ausgelöst (S. 9).

Eine eindeutige Aussage zum Gesundheitsrisiko der Müllwerker durch Schimmelpilzbelastungen ist daher derzeit nicht möglich (Neumann/Hormig/Buxtrup/Balfanz, a.a.O. <254 = Bl. 75 d.A. 10 Sa 403/02>). Dementsprechend existieren in der Bundesrepublik Deutschland bisher keine verbindlichen Grenzwerte und/oder Richtwerte für zulässige Keimkonzentrationen an Arbeitsplätzen in der Abfallwirtschaft (Gutachterliche Stellungnahme der MPU vom 21.7.2000, S. 4 <Bl. 109 d.A.>). Es bestehen lediglich Leitlinien des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Danach liegt der Orientierungswert für lüftungstechnische Anlagen in Wertstoffsortieranlagen bei einer Gesamtkeimbelastung von 104 KBE/m3. Nach den Leitlinien für den Arbeitsschutz in biologischen Abfallbehandlungsanlagen (LV 13) sind ab einer Schimmelpilzbelastung von 5 X 103 KBE/m3 die hygienischen Maßnahmen zu verbessern und ab einer Belastung von 5 X 104 KBE/m3 technische Optimierungsmaßnahmen zu ergreifen (B. 10).

bb) Auch der als Sachverständige im Verfahren 16 Sa 141/97 bestellte Diplom Biologe hat in seinem Gutachten vom 2. Juni 1999 lediglich festgestellt, dass bei der Tätigkeit von Müllwerkern Keimbelastungen in einer Größenordnung auftreten können, durch die nach den Ergebnissen der in der Literatur beschriebenen Untersuchungen Gefährdungen für die Gesundheit bestünden (S. 101) und unter Umständen Krankheiten ausgelöst werden könnten (S. 89). Er hat damit keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung der Müllwerker durch die Belastung mit Mikroorganismen gewonnen, sondern nur das von ihm ermittelte umfangreiche Datenmaterial über die tatsächlich auftretenden Belastungen von Müllwerkern an den bereits vorhandenen wissenschaftlichen Untersuchungen gemessen. Als Diplom Biologe dürfte er auch die erforderliche besondere Fachkenntnis über die gesundheitliche Gefährdung von Menschen durch Mikroorganismen nicht besitzen. Jedenfalls hat er lediglich eine nicht auszuschließende Gefährdung der Gesundheit der Müllwerker, nicht aber das für die Gewährung von Zusatzurlaub erforderliche deutlich erhöhte Gesundheitsrisiko festgestellt. Eine Bewertung über das Maß der von ihm angenommenen gesundheitlichen Gefährdung ist dem Gutachten gerade nicht zu entnehmen.

Auch die gutachterliche Stellungnahme der MPU vom 21. Juli 2000 verweist nur auf die in der Literatur vorhandenen Ergebnisse, insbesondere auf die Untersuchungen des Diplom Biologen, und bejaht eine gesundheitliche Gefährdung, ohne ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko zu konstatieren (S. 4 = Bl. 109 d.A. 10 Sa 403/02).

Schließlich wird auch im Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie vom 3. Februar 2000 (Bl. 23 f. d.A. 10 Sa 403/02), auf das sich der Kläger bezieht, nur eine Belastung der Arbeitsplätze der Müllwerker aus gewerbeärztlicher Sicht und eine Gesundheitsgefährdung bejaht.

cc) Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, dass und ab welcher Exposition der Müllwerker gegenüber Mikroorganismen ein deutlich erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht, fehlen demnach bisher. Bereits deshalb bestand für das Urlaubsjahr 1999 (und besteht gegenwärtig) kein Anspruch des Klägers auf Gewährung des tariflichen Zusatzurlaubs.

5. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass entsprechend der sachverständigen Äußerung des Gutachters M im Termin vom 12. November 1999 (Bl. 243 f. d.A. 16 Sa 141/97) ab einer Keimbelastung von 10S KBE/m3 krankheitsauslösende Faktoren vorhanden sind und dies als ausreichend für ein erhöhtes Gesundheitsrisiko im tariflichen Sinn angesehen wird, so ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mehr als 1001 Arbeitsstunden im Jahr 1999 einer solchen Keimbelastung ausgesetzt war.

a) Die Kammer hat dabei angenommen, dass der Kläger im Jahr 1999 einer Keimbelastung ausgesetzt war, die der vom Sachverständigen an Müllwerkern des Landkreises gemessenen entspricht. Der Kläger macht nicht geltend, dass er einer höheren Keimbelastung ausgesetzt war. Die Kammer hat bei ihren weiteren Erwägungen zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dieser sich während seiner gesamten Tätigkeit als Lader ausschließlich im hinteren Bereich des Müllfahrzeuges beziehungsweise im Umkreis von anderthalb bis zwei Metern davon und damit im Bereich der vom Sachverständigen festgestellten Keimwolke (Gutachten S. 57 und S. 62 f.) aufgehalten hat. Sie hat weiter unterstellt, dass die seitliche Kante, die die Müllwerker bei den Fahrzeugen mit dem Lotussystem bei der Mitfahrt von der Schüttöffnung trennt, nicht verhindert, dass der Müllwerker bei der Fahrt in den Bereich der Keimwolke gerät. Sie hat schließlich zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass zweimal in der Woche durch die nicht ordnungsgemäße Bedienung des Müllfahrzeugs Biomüll im Standbereich des Klägers ausgetreten ist.

b) Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind die Keimbelastungen abhängig von der Größe der entleerten Müllgebinde, von der Leerungsfrequenz und vor allem von der Außentemperatur (Gutachten, S. 25 f.). Bei 100 von ihm durchgeführten Messungen hat er neunmal eine Keimbelastung von über 106 KBE/m3 festgestellt. In den übrigen Fällen lag die Belastung mehrheitlich zwischen 105 und 106 KBE/m3, im Winter noch eine Zehnerpotenz darunter (Anhang 1-14 zum Gutachten).

c) Auch die von anderen Wissenschaftlern durchgeführten Messungen haben nur vereinzelt Keimbelastungen von Müllwerkern von 106 KBE/m3 und höher ergeben.

Bei Messungen für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt am 18. August, 1. September, 21. und 28. Oktober und 3. November 1999 sowie am 24. Mai 2000 ergab sich bei der Pilzbelastung ein Schichtmittelwert zwischen 105 und 106 KBE/m3 (Bericht Nr. 10820.1 vom 26.6.2000, S. 5-11 = Bl. 115-121 d.A. 10 Sa 403/02).

Messungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes in den Jahren 1996/1997 im Rahmen einer Feldstudie ergaben bei 20 Probenahmen eine Maximalbelastung von 5 X 105 KBE/m3. Im Mittel lag die Belastung zwischen 5 X 104 und 1,5 X 105 KBE/m3 (Neumann/Hornig, Buxtrup/Balfanz, a.a.O. <251-253 = Bl. 72-74 d.A. 10 Sa 403/02). Eine weitere Untersuchung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat keinen Hinweis ergeben, dass die Bioabfallsammlung im Vergleich zur Rest- oder Hausmüllsammlung mit höheren gesundheitlichen Risiken für die Müllwerker verbunden ist (Neumann/Balfanz/Becker/Mathys/Raulf-Heimsoth, a.a.O. <76>).

Schließlich lag auch nach den Messungen des Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 14. und 15. September 2000 an einem mit dem Lotussystem ausgerüsteten Müllfahrzeug im Abfallbetrieb der Beklagten lediglich eine Keimkonzentration zwischen 1 X 105 und 1,5 X 105 KBE/m3 vor (Bl. 52 f. d.A. 10 Sa 403/02).

d) Aus dem Umstand, dass nach dem von der Kammer als zutreffend unterstellten Vortrag des Klägers zweimal pro Woche Biomüll in seinem Standbereich aus dem Müllfahrzeug ausgetreten ist, ergibt sich keine berücksichtigungsfähige Keimbelastung von mehr als 106 KBE/m3.

Es ist nur aufgrund grob unsachgemäßer Bedienung des Müllfahrzeugs zu dem behaupteten Austritt des Biomülls gekommen. Wenn die Besatzung des Fahrzeugs, um die Schicht eher beenden zu können, eine Überfüllung des Sammelbehälters in Kauf nimmt und mittels Gewaltbremsungen eine vom Hersteller des Fahrzeugs nicht vorgesehene Verdichtung des Mülls erzwingt, so schaltet sie bewusst und vorsätzlich die vom Arbeitgeber geschaffenen Schutzvorkehrungen aus. Dadurch erwachsene Gesundheitsbeeinträchtigungen müssen diese Müllwerker selbst verantworten. Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub besteht nur, wenn trotz Beachtung der vom Arbeitgeber geschaffenen Schutzvorkehrungen ein erhöhtes Gesundheitsrisiko im tariflichen Sinn vorliegt.

e) Auch wenn nach Einschätzung des Gutachters nicht auszuschließen ist, dass im Sommer bei sehr hohen Außentemperaturen Keimbelastungen von 107 KBE/m3 auftreten können (Gutachten, S. 89), so ist aufgrund der vorstehend dargelegten eindeutigen Forschungsergebnisse nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass im Jahr 1999 eine Belastung des Klägers von 106 KBE/m3 oder mehr über mehr als 1001 Arbeitsstunden aufgetreten ist.

Für die Kammer bestand daher kein Anlass, dass vom Kläger angebotene Sachverständigengutachten über die gesundheitliche Belastung der Müllwerker einzuholen. Auch wenn es sich dabei nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt (vgl. BGH, 10.1.1995, VI ZR 31/94, NJW 1995, S. 1160 <II 1 d.Gr.>), so hat der Kläger doch keine Tatsachen aufgezeigt, die über das bereits vorliegende und verwertete Sachverständigengutachten und die aus den aus der allgemein zugänglichen Fachliteratur zu gewinnenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinaus die zusätzliche Vermittlung von Fachwissen durch einen Sachverständigen erfordern (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, 2002, § 402, Rz. 6 b).

6. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass keine längerfristigen Keimbelastungen auftreten, die eine Sensibilisierung gegenüber Schimmelpilzen für eine Typ-I Allergie herbeiführen oder eine Typ-III Allergie oder ein Organic Dust Toxic Syndrom auslösen können (Missel, Gutachten 2.6.1999, S. 9 f.).

D. Der Kläger kann den begehrten Zusatzurlaub nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung beanspruchen.

Zwar hat die Beklagte den Zusatzurlaub jahrelang gewährt.

Die Grundsätze der betrieblichen Übung gelten im öffentlichen Dienst jedoch nur eingeschränkt. Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer muss regelmäßig davon ausgehen, sein Arbeitgeber wolle nur die Leistungen gewähren, zu denen er rechtlich verpflichtet ist. Deshalb darf ein solcher Arbeitnehmer auch bei langjähriger Gewährung von Vergünstigungen, die den Rahmen rechtlicher Verpflichtungen überschreiten, in der Regel nicht darauf vertrauen, dass eine Übung Vertragsinhalt geworden ist und deshalb auf unbestimmte Zeit weiter gilt. Diese einschränkenden Grundsätze beruhen auf der Überlegung, dass der öffentliche Arbeitgeber durch Anweisung vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlicher Regelungen anders gebunden ist als der private Arbeitgeber (BAG, stRspr, zuletzt ZTR 2002, S. 481 <B II d.Gr.>).

Umstände, die ausnahmsweise zu einer hiervon abweichenden Beurteilung führen, sind nicht ersichtlich.

E. Der Kläger hat schließlich auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf die Gewährung des Zusatzurlaubs.

Allerdings hat die Beklagte den im Bereich der Sperrmüllabfuhr eingesetzten Müllwerkern den tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 1999 gewährt. Dies ist jedoch nicht in der Absicht erfolgt, diesen Müllwerkern eine übertarifliche Leistung zukommen zu lassen. Vielmehr glaubte die Beklagte rechtlich zu dieser Urlaubsgewährung verpflichtet zu sein, weil bei der Sperrmüllabfuhr erhöhte Gesundheitsbelastungen auftraten (Schriftsatz vom 7.6.2001, Bl. 126 d.A.). In dieser Konstellation greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Dieser setzt ein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers und nicht nur die Absicht des - auch vermeintlichen - Normvollzugs voraus. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Irrtum besteht nicht (BAG, 26.11.1998, 6 AZR 335/97, AP Nr. 11 zu § 1 BAT-0 <B II 2 c d.Gr.>).

F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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